Satzung als Druckversion [Link]
§ 1 Name, Sitz, organisatorische Einbindung
1. Der 1908 in Neckarhausen gegründete Verein führt den Namen:
FC VIKTORIA 08 Neckarhausen e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Edingen-Neckarhausen, Ortsteil Neckarhausen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
Seine Farben sind: „Rot-Schwarz“.
2. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e. V. Karlsruhe und des Badischen Fußballverbandes e. V. Karlsruhe.
3. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen des Badischen Sportbundes, wenn und soweit sie zwingendes Recht und unabdingbar sind.
Ebenso unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder den entsprechenden Bestimmungen des Deutschen Sportbundes und für die Abteilung Fußball zusätzlich denjenigen des Badischen Fußballbundes.
Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung der oben genannten Sportverbände.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitgliedergruppen:
a) aktive und passive Mitglieder
b) jugendliche und erwachsene Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder beteiligen sich am angebotenen Sportbetrieb; passive Mitglieder unterstützen den Verein durch Beiträge und andere Leistungen, ohne sportlich im Verein tätig zu sein.
3. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Ehrenmitglieder haben sich besonders um den Verein verdient gemacht. Sie werden vom Gesamtvorstand benannt. Ihre Benennung muss mit mindestens einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder erfolgen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Bei außerordentlichen Verdiensten für den Verein kann ein Mitglied auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Rechte und Pflichten aus Funktionen und Satzung erlöschen sofort mit dem Ende der Mitgliedschaft.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Aktive Spielerinnen und Spieler können von dieser Regelung ausgenommen werden.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
Missachten von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlen von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Die Rechtsmittel gegen den Ausschluss richten sich nach den satzungsgemäßen Bestimmungen des Badischen Sportbundes, bzw. der entsprechenden Fachverbände. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden An-spruch an den Verein; es bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die erwachsenen Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in jeder Weise zu fördern und zu wahren, die Satzung und die Vereinsordnungen zu beachten und die festgelegten Beiträge zu entrichten.
3. Jedes Mitglied darf an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
4. Die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder regelt eine eigene Jugendordnung.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Bei Abstimmungen innerhalb des Vereins sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt. Bei Abteilungsversammlungen sind Abteilungsmitglieder und Mitglieder des Gesamtvorstandes stimmberechtigt.
2. In den Vorstand, den Verwaltungsrat und als Kassenprüfer sind nur Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Sie müssen voll geschäftsfähig sein.
§ 8 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Mitglieder, die 50 Jahre und mehr dem Verein angehören, bezahlen nur die Hälfte ihres Beitrags.
3. Einzelheiten der Beitragsabwicklung werden in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 9 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 10 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.3), gegen einen Ausschluss (§ 5.3 sowie gegen eine Maßregelung (§ 9) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheids gerechnet – bei einem(r) der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand:
als geschäftsführender Vorstand oder
als Gesamtvorstand
c) der Verwaltungsrat
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand be-
schließt,
b) 10 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich bei
einem (einer) der Vorsitzenden beantragt haben – unter Angabe
des Grundes.
Sie ist innerhalb von drei Wochen nach dem Vorstandsbeschluss, bzw. nach dem Eingang des Mitgliederantrags einzuberufen.
4. Zu einer Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 3 Wochen liegen, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
5. Die Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen.
6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
7. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der (die) 1. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes (u. a. Abteilungsleiter) werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
10. Grundsätzlich können nur anwesende Mitglieder gewählt werden. Abwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden kann, dass das vorgeschlagene Mitglied zu einer entsprechenden Funktion kandidieren will und dass bei einer Wahl diese Funktion auch angenommen wird.
11. Die Entlastung des Gesamtvorstandes erfolgt aus der Mitte der Versammlung.
12. Für die Wahl des (der) 1. Vorsitzenden wird ein Wahlausschuss aus drei Mitgliedern aus der Mitte der Versammlung gewählt. Die Wahl des (der) 1., 2. Und 3. Vorsitzenden kann offen erfolgen, wenn jeweils nur ein Kandidat, bzw. eine Kandidatin vorgeschlagen wurde. Bei mehreren Kandidaten(innen) ist jeweils geheime Wahl erforderlich. Ist der (die) 1. Vorsitzende gewählt, übernimmt dieser (diese) die Durchführung der weiteren Wahlen.
13. Anträge direkt aus der Versammlung dürfen innerhalb der aktuellen Tagesordnung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass sie und an welcher Stelle sie in der Tagesordnung behandelt werden. Satzungsänderungen können auf diese Weise nicht beschlossen werden.
14. Dem Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als „geschäftsführender Vorstand“, bestehend aus
– dem (der) 1. Vorsitzenden,
– dem (der) 2. Vorsitzenden,
– dem (der) 3. Vorsitzenden,
– dem (der) Geschäftsführer(in),
– dem (der) Hauptkassier(erin),
– dem (der) Jugendleiter(in),
– dem (der) Abteilungsleiter(in) Damen
– dem (der) Schriftführer(in)
b) als „Gesamtvorstand“, bestehend aus
– dem geschäftsführenden Vorstand,
– dem (der) Vorsitzenden des Verwaltungsrats,
– dem (der) Abteilungsleiter(in) Fußball,
– dem (der) Spielausschussvorsitzenden für die Herrenmann-
schaften 1 und 1b,
– dem (der) Abteilungsleiter(in) AH-Mannschaft Herren,
– zwei Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) 1., 2. Und 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, außer in folgenden 2 Fällen:
bei Rechtsgeschäften über Euro 25.000,-
bei Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung
Diese Rechtsgeschäfte dürfen nur zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam abschließen. Der Gesamtvorstand legt einen Vorgang von besonderer Bedeutung im vorhinein durch Beschluss fest.
Im Innenverhältnis zum Verein werden der (die) 2. und 3. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des (der) 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der (die) 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet sie.
4. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder eine Sitzung beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, bzw. auf Antrag geheim.
5. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Im Gesamtvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel kommissarische Mitglieder sein.
6. In den Sitzungen des Gesamtvorstands informiert der geschäftsführende Vorstand über seine Aktivitäten und Beschlüsse.
7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats.
8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
9. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) 1. Vorsitzenden. Die Abstimmungen sind offen, bzw. auf Antrag geheim.
10. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung zum Gesamtvorstand und zum Verwaltungsrat regelt die Geschäftsordnung.
11. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können jederzeit an Sitzungen der Abteilungen teilnehmen.
12. Der geschäftsführende Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr vereinsunterstützende Mitglieder zu einer Mitarbeiterkreis-Information ein.
13. Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand können bei Bedarf zu ihren Sitzungen beratende Sachverständige einladen.
§ 14 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus 5 Vereinsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
2. Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand zu lösen:
– das Vereinsvermögen zu überwachen,
– über die baulichen Maßnahmen des Vereins zu entscheiden,
– über die Aufnahme von Darlehen zu entscheiden,
– Berichte über die finanzielle Situation zu beraten.
3. Der Verwaltungsrat tritt bei Bedarf auf die schriftliche Einladung seines Vorsitzenden zusammen. Er muss auch dann unverzüglich eine Sitzung einberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand dies mit Angabe eines Beratungsgegenstandes wünscht oder wenn drei seiner Mitglieder eine Sitzung fordern.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, bzw. auf Antrag geheim.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie werden, wenn der Verwaltungsrat nicht ausdrücklich etwas anders beschließt, bei der nächsten Gesamtvorstandssitzung bekanntgegeben.
4. Der (die) 1. Vorsitzende erhält zu jeder Verwaltungsratssitzung eine Einladung.
Der (die) 1. Vorsitzende oder, bei Verhinderung einer seiner (ihrer) Vertreter hat das Recht, an jeder Sitzung des Verwaltungsrats teilzunehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann weitere Vorstandsmitglieder zu seinen Sitzungen zulassen.
5. Die Aufgaben der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Abgrenzung zum Vorstand und zur Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
§ 16 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten, bzw. Sparten können Abteilungen gebildet werden. Notwendig dazu ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes.
2. Eine Abteilung wählt aus ihrer Mitte eine(n) Leiter(in) und dessen (deren) Stellvertreter(in) für ein oder zwei Jahre. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
3. Ein Mitglied in einer Abteilung muss auch Mitglied im Gesamtverein sein.
§ 17 Vereinsjugend
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf.
Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
§ 18 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verwaltungsrats, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom (von der) Versammlungsleiter(in) und dem (der) Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 19 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrats sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und bean-tragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des (der) Hauptkassiers(erin).
Die Jugendkasse wird mindestens einmal jährlich mit dem Hauptkassier abgerechnet.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Abteilungskassen einmal jährlich zu prüfen, bzw. prüfen zu lassen.
§ 21 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung und eine Jugendordnung. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 22 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen entstehenden Unfallfolgen oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
§ 23 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel beschlos-
sen hat,
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mit-glieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Edingen-Neckarhausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schulsports verwendet werden muss.